RS Vwgh 1995/9/19 95/05/0233

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr §1 Abs1;
BauO Wr §8 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art139;
B-VG Art18 Abs2;

Rechtssatz

Eine gesetzliche Bestimmung wie § 1 Abs 1 Wr BauO (die der VfGH im E 2.3.1995, G 289/94 ua, mit Ablauf des 31.8.1996 aufgehoben hat), die eine Verordnungsänderung nur unter bestimmten Voraussetzungen zuläßt, kann nicht dahin ausgelegt werden, daß sie die Anordnung der bloßen Zurückdrängung früherer Verordnungsbestimmungen im Falle einer Änderung anstelle einer Derogation früher bestehender Verordnungsbestimmungen enthalte (hier galt für das verfahrensgegenständliche Grundstück nach Aufhebung des betreffenden Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes durch den VfGH im Zeitpunkt der Entscheidung der Bauoberbehörde keine durch einen Flächenwidmungsplan festgelegte Widmung, weshalb § 8 Abs 1 Wr BauO, wonach für das durch Bebauungspläne nicht erfaßte Stadtgebiet bis zur Festsetzung dieser Pläne die Bausperre gilt, zu Recht angewendet wurde).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050233.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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