RS Vwgh 1995/9/20 92/13/0182

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs4;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage des Vorliegens einer steuerlich anzuerkennenden überstundenpauschalierung iSd § 68 Abs 1 EStG 1988, wenn dem Abgabepflichtigen eine Verwendungszulage nach § 30a Abs 1 Z 3 GehG im Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen für die Dauer seiner Funktion und der dabei geleisteten durchschnittlich 34 Überstunden monatlich bemessen und weiters ausgesprochen wurde, daß eineinhalb Vorrückungsbeträge als Überstundenvergütung gelten, von welcher 33,3 Prozent den Überstundenzuschlag darstellen (hier: keine steuerlich anzuerkennende Überstundenpauschalierung).

Schlagworte

reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130182.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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