RS Vwgh 1995/9/20 94/13/0174

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs3;
BAO §138 Abs1;
FamLAG 1967 §2 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0175

Rechtssatz

Keine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Behörde die Angaben des Abgabepflichtigen (hier: über Unterhaltsaufwendungen), deren Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit für die Behörde nicht erkennbar ist, ohne weitere Erhebungen ihrer Entscheidung zugrundelegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130174.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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