RS Vwgh 1995/9/20 94/03/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §4 Abs2;

Rechtssatz

Liegen bei dem gem § 4 Abs 2 StVO Meldepflichtigen als Folge eines Unfalles neben einem Unfallschock auch Verletzungen, insbesondere am Kopf, und Bewußtlosigkeit als Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit vor, hat die belangte Behörde nicht nur die vom Meldepflichtigen zu einem relevanten Beweisthema geführten Zeugen zu vernehmen, sondern auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur vollständigen Klärung der Frage der Zurechnungsfähigkeit des Meldepflichtigen zu veranlassen, wobei auch geklärt werden muß, wie lange allenfalls die Diskretionsunfähigkeit und Dispositionsunfähigkeit des Meldepflichtigen konkret angedauert hat.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Zeugenbeweis Meldepflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030150.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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