RS Vwgh 1995/9/20 95/03/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §8;
KflG 1952 §13;
KflGDV 01te 1954 §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend die Festsetzung der Haltestellen einer Kraftfahrlinie kommt außer dem Konzessionsinhaber niemandem Parteistellung zu (Hinweis B 20.9.1989, 89/03/0175; hier: keine Parteistellung des Bf in Ansehung des Eingriffes der festgesetzten Haltestellen in die Linienführung des Bf).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030205.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten