RS Vwgh 1995/9/20 95/13/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1995
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §211 Abs1 litg;
BAO §213 Abs1;
BAO §215 Abs4;
BAO §217 Abs1;
BAO §236 Abs1;
BAO §239 Abs2;

Rechtssatz

Die Einhebung eines Säumniszuschlages würde eine eine Nachsicht rechtfertigende Unbilligkeit darstellen, wenn dessen Festsetzung ausschließlich durch die verzögerte Erledigung eines Umbuchungsantrages entstanden ist und den Abgabepflichtigen an der Verzögerung kein Verschulden trifft oder wegen einer für den durch die Umbuchung zu Begünstigenden unvorhersehbaren kontokorrentmäßigen Verrechnung nichts oder weniger umgebucht werden konnte, als im Zeitpunkt der Einbringung des Umbuchungsantrages an Guthaben des Antragstellers zu Buche stand (Hinweis E 24.11.1987, 87/14/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130049.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten