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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragRechtssatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Wortfolge in §2 Abs2 RAO idF BGBl 556/1985 betreffend die Verlängerung der erforderlichen Verwendungszeit eines Rechtsanwaltsanwärters mangels Betroffenheit des Antragstellers infolge Außerkrafttretens der angefochtenen Norm; Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des ArtVI Abs3 RechtsanwaltsprüfungsG (Übergangsbestimmungen) wegen Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides über die (Un-)Zulässigkeit der Eintragung in die Liste der RechtsanwälteZurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Wortfolge in §2 Abs2 RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt 556 aus 1985, betreffend die Verlängerung der erforderlichen Verwendungszeit eines Rechtsanwaltsanwärters mangels Betroffenheit des Antragstellers infolge Außerkrafttretens der angefochtenen Norm; Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des ArtVI Abs3 RechtsanwaltsprüfungsG (Übergangsbestimmungen) wegen Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides über die (Un-)Zulässigkeit der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, Rechtsanwälte AusbildungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G320.1991Dokumentnummer
JFR_10079391_91G00320_01