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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
War der gemäß § 4 Abs 2 StVO Meldepflichtige ab dem Tatzeitpunkt für eine bestimmte Zeit lang unzurechnungsfähig, muß die Behörde klären, ob nach der Beendigung dieses Zustandes eine Verständigungspflicht iSd § 4 Abs 2 StVO noch bestanden hat. Der Zweck der Bestimmung des § 4 Abs 2 StVO liegt nämlich darin, daß den Verletzten unmittelbar Hilfe zuteil wird und die verständigte Sicherheitsdienststelle sofort die notwendigen Erhebungen am Unfallsort veranlassen bzw vornehmen kann. Dieser Zweck kann daher nicht mehr erreicht werden, wenn die Verständigung der Sicherheitsdienststelle erst so spät erfolgen kann, daß eine Unfallsaufnahme an Ort und Stelle nicht mehr zielführend ist (Hinweis E 10.11.1989, 89/18/0121).
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030150.X03Im RIS seit
12.06.2001