RS Vwgh 1995/9/20 94/03/0150

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §39 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs2;

Rechtssatz

War der gemäß § 4 Abs 2 StVO Meldepflichtige ab dem Tatzeitpunkt für eine bestimmte Zeit lang unzurechnungsfähig, muß die Behörde klären, ob nach der Beendigung dieses Zustandes eine Verständigungspflicht iSd § 4 Abs 2 StVO noch bestanden hat. Der Zweck der Bestimmung des § 4 Abs 2 StVO liegt nämlich darin, daß den Verletzten unmittelbar Hilfe zuteil wird und die verständigte Sicherheitsdienststelle sofort die notwendigen Erhebungen am Unfallsort veranlassen bzw vornehmen kann. Dieser Zweck kann daher nicht mehr erreicht werden, wenn die Verständigung der Sicherheitsdienststelle erst so spät erfolgen kann, daß eine Unfallsaufnahme an Ort und Stelle nicht mehr zielführend ist (Hinweis E 10.11.1989, 89/18/0121).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030150.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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