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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §6 Abs2 litd;Rechtssatz
Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit steht der Annahme entgegen, daß ein Vollwaise voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, weil der Familienbeihilfenanspruch gemäß § 6 Abs 2 lit d FamLAG nur für jemanden gedacht ist, der zufolge einer im Kindesalter eingetretenen erheblichen Behinderung niemals erwerbsfähig geworden ist (Hinweis E 21.11.1990, 90/13/0129; E 8.4.1987, 86/13/0206).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995130007.X03Im RIS seit
01.06.2001