RS Vwgh 1995/9/20 92/13/0214

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
72/15 Forschung

Norm

FOG 1981 §10;
FOG 1981 §12;
FOG 1981 §13;
UStG 1972 §3 Abs9;
UStG 1972 §4 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Besteht nach dem Inhalt eines abgeschlossenen Werkvertrages kein Zweifel, daß damit ein Auftrag iSd § 12 FOG abgeschlossen, nicht aber eine Forschungsförderung zugesagt wurde und daß dabei auch ein Leistungsaustausch iSd UStG 1972 vorliegt, so kann weder die Erbringung der vereinbarten Leistung als Erfüllung einer Auflage, noch das hiefür geleistete Entgelt als unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährte Zuwendung iSd § 10 FOG angesehen werden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß Universitäten Einrichtungen des Bundes darstellen (vgl § 2 Abs 1 UOG 1975), handelt es sich im konkreten Fall nicht um Zuschüsse von dritter Seite. Dies völlig unabhängig davon, ob das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung über ein Außeninstitut einer Universität den Auftrag gegeben und finanziert hat, oder ob Auftraggeber dieses Außeninstitut war und dieses auch die Entgelte auszahlte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130214.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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