RS Vwgh 1995/9/20 93/03/0039

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

BetriebsO 1986 §36 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Weder aus dem Wortlaut noch dem Zweck des § 36 Abs 3 BetriebsO 1986 ist ersichtlich, daß das Ungültigwerden des Taxilenkerausweises allein auf Grund einer ausschließlich auf § 73 Abs 1 KFG gestützten Entziehung der Lenkerberechtigung eintrete und eine Entziehung gemäß § 74 Abs 1 KFG diese Rechtsfolge nicht nach sich zöge. Der Schutzzweck des § 36 Abs 3 BetriebsO 1986 ist es, ungeeignete Personen vom Fahrdienst auszuschließen, um so insbesondere auch die Sicherheit der Fahrgäste und anderer Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten. In gleicher Weise wie eine Entziehung nach § 73 Abs 1 KFG 1967, die zur Folge hat, daß um die Lenkerberechtigung neu angesucht werden muß und ein neues Verfahren einschließlich Lenkerprüfung durchzuführen ist, ist sie aber als Schutzmaßnahme für alle Straßenbenützer anzusehen. Als Folge dieser Sicherungsmaßnahme kommt § 36 Abs 3 BetriebsO 1986 zum Tragen. Diese Bestimmung knüpft ex lege an die Entziehung der Lenkerberechtigung als Rechtsfolge das Ungültigwerden des Ausweises, ohne daß es - im Unterschied zu den Voraussetzungn einer Zurücknahme des Ausweises gemäß § 36 Abs 1 und Abs 2 BetriebsO 1986 - einer weiteren Überprüfung und Entscheidung durch die Behörde bedarf. Daß es hiebei auf die gemäß § 73 Abs 2 KFG ausgesprochene Zeit der Entziehung ankäme und das Ungültigwerden des Taxilenkerausweises nicht eintreten sollte, wenn die Entziehung für einen Zeitraum von nicht mehr als 18 Monaten ausgesprochen wurde, ist aus der Bestimmung des § 36 Abs 3 BetriebsO 1986 nicht zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030039.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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