RS Vwgh 1995/9/21 94/09/0304

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §18 Abs3 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1990/450;
AuslBGNov 1990;

Rechtssatz

Die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 18 Abs 3 AuslBG (Meldepflicht statt Bewilligungspflicht nach § 18 Abs 1 AuslBG; hier kam nach dem Tatzeitpunkt die Heranziehung des durch die Novelle BGBl 1994/450 eingefügten § 18 Abs 14 AuslBG nicht in Betracht) setzt die Erfüllung folgender Tatbestandsvoraussetzungen voraus; 1) Das Vorliegen bestimmter Arbeiten durch betriebsentsandte Ausländer, nämlich von Montagearbeiten und Reparaturen nach § 18 Abs 3 lit a AuslBG oder notwendigen Arbeiten für die Inbetriebnahme nach § 18 Abs 3 lit b AuslBG. Im Fall des § 18 Abs 3 lit b AuslBG sieht der Gesetzgeber zusätzlich vor, daß diese Arbeiten nicht von inländischen Arbeitskräften erbracht werden können. 2) Diese Arbeiten müssen in einem Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen stehen. 3) Diese Lieferungen müssen an einen Betrieb erfolgen. 4) Eine bestimmte Höchstdauer (maximal drei Monate) der Arbeiten darf nicht überschritten werden. Fehlt auch nur eines der genannten Tatbestandselemente, ist die Bewilligungspflicht nach § 18 Abs 1 AuslBG gegeben (sofern nicht auf Grund einer anderen Bestimmung des AuslBG Bewilligungsfreiheit eintritt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090304.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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