RS Vfgh 1992/6/9 B1107/91

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Veröffentlicht am 09.06.1992
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
FremdenpolizeiG §5 Abs1
FremdenpolizeiG §5a Abs1
AVG §67c Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer gegen die Anhaltung in Schubhaft an den Unabhängigen Verwaltungssenat gerichteten Beschwerde als verspätet eingebracht; Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter infolge gesetzwidriger Ablehnung der Sachentscheidung

Rechtssatz

Zurückweisung einer gegen die Anhaltung in Schubhaft an den Unabhängigen Verwaltungssenat gerichteten Beschwerde als verspätet (§67c Abs1 AVG).

Da die Anhaltung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt, da er die Beschwerde einbrachte, noch nicht geendet hatte, konnte dieses Rechtsmittel, jedenfalls soweit es sich gegen die letzten sechs Wochen der Anhaltung richtete, gar nicht verspätet sein.

Soweit sich die belangte Behörde also einem Abspruch über die Rechtmäßigkeit der Haft entzog, verweigerte sie dem Beschwerdeführer gesetzwidrig eine Sachentscheidung und verletzte ihn dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Schlagworte

Fremdenpolizei, Schubhaft, Unabhängiger Verwaltungssenat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1107.1991

Dokumentnummer

JFR_10079391_91B01107_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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