RS Vwgh 1995/9/21 93/07/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1995
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §825;
ABGB §833;
VVG §10 Abs2 Z1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Die Anhängigkeit eines Verfahrens betreffend einen Antrag des Miteigentümers eines Grundstückes auf Bewilligung eines Bewässerungsteiches, der auf diesem Grundstück konsenslos errichtet wurde, hat auf die Vollstreckbarkeit eines gegen den anderen Miteigentümer gerichteten wasserpolizeilichen Auftrages zur Beseitigung des Teichs keinen Einfluß.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070005.X07

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten