RS Vwgh 1995/9/21 93/09/0254

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28a idF 1990/450;
AuslBGNov 1990;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VStG §51 Abs2;
VStG §51 Abs6;
VStG §51 Abs7;

Rechtssatz

Der VwGH hält es unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes, an dem die Einräumung jeder Parteistellung zu messen ist, nicht für bedenklich, wenn § 28a AuslBG idF BGBl 1990/450 die Organparteistellung (einschließlich des Berufungsrechtes) des LAA im Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG begründet. Die Organparteistellung des LAA wurde nämlich gleichzeitig mit dem "Höchstzahlmodell" (Bundeshöchstzahl und Landeshöchstzahlen; vgl insbesondere § 4 Abs 6 AuslBG und § 12a und § 13a AuslBG) durch die Novelle BGBl 1990/450 eingeführt, mit dem erstmals eine zahlenmäßig festgelegte Obergrenze für die legale Beschäftigung von Ausländern vorgeschrieben wurde, um eine wirksame Lenkung des Arbeitsmarktes sicherzustellen. Da damit auch in Verbindung mit der tatsächlichen Situation am Arbeitsmarkt die Möglichkeit Beschäftigungsbewilligungen in vermehrtem Ausmaß zu erteilen, erheblich eingegrenzt wurde, führte dies zu einem gesteigerten Bedarf, Umgehungen wirksam zu begegnen und dem "schwarzen Arbeitsmarkt" der illegalen Beschäftigung von Ausländern durch strenge Kontrollmöglichkeiten effektiv entgegenzutreten. Ein Mittel, das diesem Ziel dient, ist auch die Schaffung der Organparteistellung (mit allen prozessualen Befugnissen einer Partei) im Verwaltungsstrafverfahren und die Amtsbeschwerdebefugnis im Verfahren vor dem VwGH, soll doch damit eine gleichförmige dem Gesetz entsprechende Einhaltung des Verwaltungsstrafrechtes in Angelegenheiten Ausländerbeschäftigung sichergestellt werden. Die Novelle BGBl 1990/450 steht daher auch im Dienste des Ausbaues des Kontrollsystems zur wirksamen Verfolgung der illegalen Ausländerbeschäftigung. Im Hinblick auf die mit der illegalen Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte verbundene massive Gefährdung öffentlicher Interessen ist die allenfalls mit der Begründung der Stellung des LAA als Organpartei verbundene Verschlechterung der Stellung des Besch im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber jenen Verfahren, in denen keine Organparteistellung von Verwaltungsbehörden vorgesehen ist (vgl zB § 51 Abs 6 und Abs 7 letzter Satz VStG), sachlich gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090254.X04

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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