RS Vwgh 1995/9/21 95/07/0076

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §16 Abs2;

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs 2 ZustG kann Ersatzempfänger nur eine erwachsene Person sein, die an der selben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist. Eine Ersatzzustellung an einen Arbeitnehmer eines Arbeitgebers für einen anderen Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist jedoch nicht vorgesehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070076.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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