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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §16 Abs2;Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs 2 ZustG kann Ersatzempfänger nur eine erwachsene Person sein, die an der selben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist. Eine Ersatzzustellung an einen Arbeitnehmer eines Arbeitgebers für einen anderen Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers ist jedoch nicht vorgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070076.X01Im RIS seit
20.11.2000