RS Vwgh 1995/9/21 95/07/0059

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/11 90/07/0166 5

Stammrechtssatz

Die wasserrechtliche Bewilligungspflicht ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer gerechnet werden muß; dabei ist es ohne Bedeutung, ob bereits eine Grundwasserverunreinigung durch eine eigenmächtige Neuerung (Maßnahme) eingetreten ist; einzige Voraussetzung ist es vielmehr, daß eine bewilligungspflichtige Maßnahme eigenmächtig, dh ohne Bewilligung, gesetzt wurde

(Hinweis E 19.3.1985, 84/07/0393, 0394). Dies trifft auf das Versickern gewerblicher Abwässer zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070059.X05

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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