RS Vwgh 1995/9/21 93/07/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1995
beobachten
merken

Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG Bgld 1970 §20 Abs1 idF 1979/055;
FlVfLG Bgld 1970 §21 Abs3 idF 1979/055;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 20 Abs 1 Bgld FlVfLG 1970 idF 1979/055 ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber mit dem Begriff "tunlichst gleicher Beschaffenheit" grundsätzlich auf eine wertmäßig mit den im Bgld FlVfLG 1970 festgelegten Rahmenbedingungen übereinstimmende Abfindung abstellt, wobei auch auf die Erzielung eines größeren oder zumindest gleich großen Betriebserfolges - gemessen an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken - zu achten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070032.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten