RS Vwgh 1995/9/21 95/09/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e Abs1;
VStG §52e Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/21 95/09/0020 2 (hier: Tatfragen zum Vorliegen einer Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG; Wahrnehmung der Rechtswidrigkeit auch ohne daß der Bf das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung gerügt hat).

Stammrechtssatz

Hat der UVS - ohne daß eine der Voraussetzungen des § 51e Abs 2 VStG vorgelegen hat - in Verkennung der Rechtslage eine mündliche öffentliche Verhandlung über die Berufung der Beschuldigten und die Klärung entscheidender Tatfragen zum Verschulden der Beschuldigten unterlassen, erweisen sich die angefochtenen Bescheide als inhaltlich rechtswidrig, weshalb sie gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben waren. (Siehe jedoch:

E 18.9.1991, 91/03/0165; E 18.5.1993, 93/11/0013; E 24.11.1993, 93/02/0150; E 26.5.1995, 93/17/0124; E 10.10.1995, 94/05/0331;

E 18.5.1993, 93/11/0013; E 24.11.1993, 93/02/0150; E 26.5.1995, 93/17/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090124.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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