RS Vfgh 1992/6/10 B1257/91

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Veröffentlicht am 10.06.1992
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
EStG 1988 §34 Abs2
EStG 1988 §34 Abs7

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung von Bestimmungen des EStG 1988 betreffend den Ausschluß der Unterhaltsleistungen an Kinder vom Abzug als außergewöhnliche Belastung; keine Übertragbarkeit dieser Entscheidungsgründe auf Unterhaltsleistungen an den Ehegatten

Rechtssatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der Wortfolge "und gleichen Familienstandes" in §34 Abs2 und Abs7 EStG 1988 mit E v 12.12.91, G290/91, wegen Verletzung des Gleichheitssatzes im Hinblick auf den Unterhalt für Kinder - Quasianlaßfall.

Aufhebung des Bescheides.

Auf das Beschwerdevorbringen betreffs der einkommensteuerlichen Behandlung unterhaltspflichtiger Ehegatten im allgemeinen ist unter diesen Umständen nicht mehr näher einzugehen. Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei jedoch bemerkt, daß sich die Entscheidungsgründe des einen Teil des §34 EStG 1988 aufhebenden Erkenntnisses G290/91 als solche nicht auf die Unterhaltsleistung an den Ehegatten übertragen lassen. Ob nämlich zwischen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch besteht oder nicht, hängt - anders als beim Unterhalt für Kinder - von mannigfaltigen Umständen ab, die - wie etwa die Aufgabenverteilung in der Familie und die Wahl des Wohnortes - weitgehend der Disposition der Ehegatten unterliegen und insofern als Sache privater Lebensgestaltung oder persönlichen Risikos anzusehen sind. Der Unterhaltsleistung des erwerbstätigen Ehegatten steht außerdem in der Regel der Anspruch auf Haushaltsführung gegen den nicht erwerbstätigen gegenüber. Der durch die Übernahme der Obsorge für Kinder entstehende Unterhaltsbedarf eines Elternteils ist eine Auswirkung der Kinderlasten, deren steuerliche Berücksichtigung nach dem bereits genannten Erkenntnis verfassungsrechtlich geboten ist; ob die Eltern beide berufstätig sind und für die Kinderbetreuung anderweitig sorgen oder ein Teil, statt erwerbstätig zu sein, die Hauptlast der Kinderbetreuung übernimmt, ist wiederum Sache privater Lebensgestaltung. Unter welchen - besonderen - Umständen der Gesetzgeber die Unterhaltsleistung an Ehegatten allenfalls dennoch als außergewöhnliche Belastung anerkennen muß, ist in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, Einkommensteuer, Belastung außergewöhnliche, Kinder (Steuerrecht)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1257.1991

Dokumentnummer

JFR_10079390_91B01257_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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