RS Vwgh 1995/9/21 93/18/0139

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §1 Abs1;
VStG §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/21 92/10/0111 3

Stammrechtssatz

Wenn auch eine ausdrückliche Regelung für den Fall fehlt, daß ein Verhalten, das zur Tatzeit strafbar war, im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz nicht mehr strafbar ist, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Täter in einem solchen Fall nicht mehr bestraft werden (Hinweis VS E 12.2.1957, 853/54, VwSlg 4275 A/1957). Daher ist auch eine zwischen Tat und Bescheid (Straferkenntnis) erster Instanz vom Gesetzgeber vorgesehene Subsidiarität der Strafbarkeit (hier: gem §43 Abs1 Tir NatSchG 1991) zu beachten (hier: durch Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens gem §30 Abs2 VStG bis zur Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993180139.X02

Im RIS seit

30.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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