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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/10/21 92/10/0111 3Stammrechtssatz
Wenn auch eine ausdrückliche Regelung für den Fall fehlt, daß ein Verhalten, das zur Tatzeit strafbar war, im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz nicht mehr strafbar ist, so kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Täter in einem solchen Fall nicht mehr bestraft werden (Hinweis VS E 12.2.1957, 853/54, VwSlg 4275 A/1957). Daher ist auch eine zwischen Tat und Bescheid (Straferkenntnis) erster Instanz vom Gesetzgeber vorgesehene Subsidiarität der Strafbarkeit (hier: gem §43 Abs1 Tir NatSchG 1991) zu beachten (hier: durch Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens gem §30 Abs2 VStG bis zur Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993180139.X02Im RIS seit
30.05.2001