RS Vwgh 1995/9/21 95/09/0098

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §18 Abs3;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1990/450;
AuslBGNov 1990;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/21 94/09/0304 5 (hier: Aufzugskonstruktion gefertigt als Stahl-Glaskonstruktion)

Stammrechtssatz

Da der Gesetzgeber des AuslBG von bestimmten Arbeiten "iZm Lieferungen von Anlagen und Maschinen" spricht, schließt dies auch die Lieferung von Teilen von Anlagen/Maschinen mit ein. Freilich wird bei einer Teilung jeweils im Einzelfall zu beachten sein, ob auch die übrigen Tatbestandselemente des § 18 Abs 3 AuslBG, die miteinander in einem Zusammenhang stehen, noch erfüllt sind, also zB die für "Montagearbeiten" typische Fertigungstechnik bei der Teillieferung noch gegeben ist. (hier: Aufzugsanlagenverkleidungskonstruktionen und Geländerkonstruktionen aus Stahl).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090098.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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