RS Vwgh 1995/9/21 95/07/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1995
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AAEV 1991 §1 Abs3 Z1;
AAEV 1991 §1 Abs3 Z2;
AbwasseremissionsV Allg 1991 §1 Abs3 Z1 impl;
AbwasseremissionsV Allg 1991 §1 Abs3 Z2 impl;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §33g Abs1;

Rechtssatz

Anlagen zur Ableitung oder Versickerung kommunaler Abwässer gemäß § 33g Abs 1 WRG sind solche Anlagen, mit welchen Abwässer (das sind in ihrer Eigenschaft derart veränderte Wässer, daß sie Gewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermögen; vgl § 1 Abs 3 Z 1 Allg AbwasseremissionsV 1991) in die Vorflut abgeleitet bzw versickert werden. Für eine solche Anlage besteht unter den im § 33g Abs 1 WRG normierten Voraussetzungen eine gesetzlich vorgesehene Bewilligungsfiktion. Bei Vorliegen einer derart fingierten Bewilligung fehlt es am Tatbestandsmerkmal der "eigenmächtig vorgenommenen Neuerung" iSd § 138 Abs 1 lit a WRG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070084.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten