RS Vwgh 1995/9/21 95/07/0068

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs7;
AVG §69;
AVG §71;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §29 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/12/13 94/07/0164 1 (hier: Antrag um Erstreckung einer Frist zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen nach § 29 Abs 1 WRG).

Stammrechtssatz

Nach der stRsp des VwGH ist ein Antrag um Erstreckung einer in einem wasserpolizeilichen Auftrag gesetzten Erfüllungsfrist als Begehren auf Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides zu werten, der von der Behörde zurückzuweisen ist, wobei die Zurückweisung dieses Antrages deswegen nicht einmal die Möglichkeit einer dadurch bewirkten Verletzung von Rechten des Antragstellers in sich birgt, weil gemäß § 68 Abs 7 AVG auf die Abänderung oder Behebung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides - von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen der §§ 69 und 71 AVG abgesehen - niemandem ein Anspruch zusteht (Hinweis B 22.11.1988, 88/07/0099).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070068.X01

Im RIS seit

05.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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