RS Vwgh 1995/9/22 93/11/0066

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Veröffentlicht am 22.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KDV 1967 §30 Abs1;
KDV 1967 §31a Abs2;
KFG 1967 §67 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der auf einem Gespräch mit dem Lenkerberechtigten beruhende verkehrspsychologische Befund ist nicht deshalb mangelhaft, weil während des Gesprächs kein Protokoll geführt und im Befund nicht die exakten Fragestellungen und Antworten wiedergegeben wurden. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, weil der Inhalt der wesentlichen Angaben (des Lenkerberechtigten), welche im Gutachten des amtsärztlichen Sachverständigen Verwendung gefunden haben, im Befund festgehalten wurde, sodaß das Gutachten überprüfbar ist.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993110066.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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