RS Vwgh 1995/9/25 95/10/0034

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Veröffentlicht am 25.09.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §53;
AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes (hier eines Amtssachverständiger) kann (nur) dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorgans ergeben (Hinweis Hauer - Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, S 92).

Schlagworte

Befangenheit von SachverständigenEinfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100034.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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