RS Vwgh 1995/9/25 95/10/0076

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Veröffentlicht am 25.09.1995
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Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRG §30 Abs2 Z3;
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litd;
VStG §5 Abs1;
VStG §6;

Rechtssatz

Der Vermieter hat die Möglichkeit, das Mietverhältnis mit dem Mieter der Räumlichkeiten, in denen die Prostitution ausgeübt wird, durch gerichtliche Aufkündigung zu beendigen. Die unzulässige Ausübung der Prostitution - in diesem Fall durch Familienmitglieder - in den vermieteten Räumen stellt einen Kündigungsgrund dar (Hinweis E 15.12.1981, 81/11/0003, VwSlg 10619 A/1981). Der Umstand, daß das Verfahren gegen einen Abwesenheitskurator geführt und die Prozeßkosten bevorschußt hätten werden müssen, stellt weder einen Rechtfertigungsgrund noch einen Schuldausschließungsgrund dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100076.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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