RS Vwgh 1995/9/25 95/10/0165

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Veröffentlicht am 25.09.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
70/10 Schülerbeihilfen

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art17;
SchBeihG 1983 §20a;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Abgesehen davon, daß außerordentliche Unterstützungen gem § 20a SchBeihG vom zuständigen Bundesminister "im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung" gewährt werden können, kommt der "informativen Mitteilung" daß dem gestellten Antrag "nicht näher getreten" werden könne, weder eine Rechte des Antragstellers erzeugende oder diese feststellende Wirkung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu, noch ist die Erledigung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten als Bescheid bezeichnet. Die angefochtene Erledigung erweist sich daher nicht als Bescheid (Hinweis E 15.12.1977, 934/73 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Hochschulen Unterricht Kultuswesen Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100165.X02

Im RIS seit

02.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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