RS Vwgh 1995/9/25 95/10/0034

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Veröffentlicht am 25.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §12;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff "der Waldbewirtschaftung dienen" ist auslegungsbedürftig. Bei dieser Auslegung ist auf die Ziele des ForstG 1975 (§ 12 ForstG 1975) zurückzugreifen. Zu diesen Zielen gehört auch der Schutz des Waldes vor einer seiner Erhaltung abträglichen Verhüttelung. Von einem "der Waldbewirtschaftung dienen" kann nach den Zielen des ForstG 1975 nur gesprochen werden, wenn die Waldbewirtschaftung der

ausschließliche Zweck der Errichtung der Hütte ist. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn die Hütte zur Waldbewirtschaftung unbedingt erforderlich ist. Ließe man jeglichen auch noch so geringfügigen Anknüpfungspunkt einer Hütte an Zwecke der Waldbewirtschaftung genügen, um eine Rodungsbewilligung entbehrlich zu machen, dann wäre damit einer mit den Zielen des ForstG 1975 unvereinbaren Umgehung des Rodungsverbotes Tür und Tor geöffnet (Hinweis E 13.9.1979, 609/78, VwSlg 9920 A/1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100034.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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