RS Vwgh 1995/9/25 95/10/0076

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Veröffentlicht am 25.09.1995
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Index

L40018 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Vorarlberg
L40058 Prostitution Sittlichkeitspolizei Vorarlberg
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRG §30 Abs2 Z3;
SittenpolG Vlbg 1976 §18 Abs1 litd;
SittenpolG Vlbg 1976 §4 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Als Beitrag zur Beendigung der Prostitutionsausübung steht dem Vermieter von Räumlichkeiten die Möglichkeit zur Verfügung, auf Unterlassung der Prostitutionsausübung zu klagen. Die Möglichkeit, daß sich die Beklagte allenfalls ohne Exekutionsführung an ein klagstattgebendes Urteil nicht gehalten hätte, macht eine solche Klage nicht zu einem untauglichen Instrument und stellt keinen Schuldausschließungsgrund für den Vermieter dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100076.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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