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20/08 UrheberrechtNorm
VerwGesG 1936 §1 Abs1;Rechtssatz
Das VerwGesG geht von dem Grundsatz aus, daß jeder Verwertungsgesellschaft für ihr Betätigungsgebiet eine Monopolstellung zu sichern ist. Der Betrieb eines solchen Unternehmens ist daher an eine besondere Genehmigung nach § 1 Abs 1 VerwGesG gebunden (Hinweis: Erläuternde Bemerkungen zum VerwGesG, bei DILLENZ, Materialien zum VerwGesG, 1987, S 11 ff). Jedem Urheber soll allerdings auch die Wahl freistehen, ob er sich der Hilfe einer Verwertungsgesellschaft bedienen will. Er kann sein Recht auch selbst dadurch verwerten, daß er den Veranstaltern öffentlicher Darbietungen die notwendigen Werknutzungsbewilligungen gegen Entgelt erteilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991100243.X01Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2013