RS Vwgh 1995/9/25 91/10/0243

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1995
beobachten
merken

Index

20/08 Urheberrecht

Norm

VerwGesG 1936 §1 Abs1;

Rechtssatz

Das VerwGesG geht von dem Grundsatz aus, daß jeder Verwertungsgesellschaft für ihr Betätigungsgebiet eine Monopolstellung zu sichern ist. Der Betrieb eines solchen Unternehmens ist daher an eine besondere Genehmigung nach § 1 Abs 1 VerwGesG gebunden (Hinweis: Erläuternde Bemerkungen zum VerwGesG, bei DILLENZ, Materialien zum VerwGesG, 1987, S 11 ff). Jedem Urheber soll allerdings auch die Wahl freistehen, ob er sich der Hilfe einer Verwertungsgesellschaft bedienen will. Er kann sein Recht auch selbst dadurch verwerten, daß er den Veranstaltern öffentlicher Darbietungen die notwendigen Werknutzungsbewilligungen gegen Entgelt erteilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991100243.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten