RS Vfgh 1992/6/13 B1368/90

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Veröffentlicht am 13.06.1992
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Index

14 Organisationsrecht
14/02 Gerichtsorganisation

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
OGHG §15 Abs2
StPO §82
ZPO §219

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Verweigerung der Einsichtnahme in Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes nach Aufhebung der die Beschränkung der Einsichtnahme auf bestimmte Personengruppen normierenden Regelung des OGHG durch den Verfassungsgerichtshof; keine Anwendbarkeit von Bestimmungen über die Akteneinsicht

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat im E v 28.06.90, G315/89, G67/90, ausdrücklich hervorgehoben, daß mit der Aufhebung des §15 Abs2 OGHG die darin normierte Beschränkung der Gewährung von Einsicht in Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes auf den in dieser Bestimmung umschriebenen Personenkreis beseitigt und somit das Hindernis weggefallen ist, das - unbeschadet der allenfalls durch sonstige Rechtsvorschriften gezogenen Grenzen - der von Verfassungs wegen gebotenen Zugänglichkeit der Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes entgegensteht.

Die belangte Behörde hatte bei der Erlassung des Ersatzbescheides davon auszugehen, daß der vom Beschwerdeführer begehrten Gewährung von Einsicht in Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes weder §15 Abs2 OGHG noch eine andere Vorschrift dieses Gesetzes (aber auch keine sonstige Rechtsvorschrift) entgegenstand. Sie konnte daher den Ersatzbescheid nicht in vertretbarer Weise auf §219 ZPO und §82 StPO stützen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gerichtshof Oberster, Einsichtnahme in Rechtsprechung OGH, Akteneinsicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1368.1990

Dokumentnummer

JFR_10079387_90B01368_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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