RS Vwgh 1995/9/26 95/08/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1995
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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §140 Abs1;
ABGB §94 Abs1;
ABGB §94 Abs2;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;
SHG Wr 1973 §9 Abs1;
SHG Wr 1973 §9 Abs2 Z4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/08/0196 E 20. Februar 1996 95/08/0197 E 20. Februar 1996 95/08/0198 E 20. Februar 1996 95/08/0199 E 20. Februar 1996 95/08/0200 E 20. Februar 1996 95/08/0209 E 23. April 1996

Rechtssatz

Ob die Ehegattin des Hilfesuchenden trotz Vorhandenseins eines (zumindest) noch nicht dreijährigen Kindes verpflichtet ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Nicht jede vorübergehende Arbeitslosigkeit des anderen Ehegatten wird eine solche, die Lebensplanung völlig verändernde Verpflichtung auslösen, sondern nur eine solche, deren Ende aufgrund des Alters und des Gesundheitszustandes, sowie der Ausbildung und bisherigen Berufstätigkeit des Hilfesuchenden, ferner auch nach der bisherigen Dauer seiner Arbeitslosigkeit und der Situation auf dem Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Diesen Umständen sind jedoch die entsprechenden Umstände auf seiten der Ehegattin des Hilfesuchenden gegenüberzustellen, wobei auch auf das Wohl des im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes (allenfalls auch mehrere Kinder) nach Alter und bestehenden Unterbringungsmöglichkeiten (aber auch der Betreuungsmöglichkeit durch den arbeitslosen Ehegatten) Bedacht zu nehmen ist. Insgesamt ist anhand dieser Kriterien sodann aus sozialhilferechtlicher Sicht (dh auch unter Bedachtnahme darauf, ob dem das Wohl des Kindes nicht entgegensteht) zu beurteilen, ob von der nach dem Lebensplan der Eheleute haushaltsführenden Ehegattin eher zu erwarten ist, daß sie durch die Aufnahme einer Berufstätigkeit die bestehende Notlage der Familie beseitigen kann als von dem - nach dem Lebensplan der Eheleute als Familienerhalter vorgesehenen - Ehemann. Bejahendenfalls wäre auch der (bisher allein) haushaltsführenden Ehegattin des Hilfesuchenden die Aufnahme einer Berufstätigkeit zuzumuten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080168.X04

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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