RS Vwgh 1995/9/26 93/04/0128

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §74 Abs4;
GewO 1973 §74 Abs5;
GewRNov 1988 Art6 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/28 91/04/0255 4

Stammrechtssatz

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Antrag der Bf auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ("zur Erstattung nachträglicher Einwendungen als übergangener Nachbar") in Ansehung eines Genehmigungsbescheides (unter Erfassung das diesem zugrundeliegenden Genehmigungsansuchens) gestellt wurde, der nach der Rechtslage vor der GewRNov 1988 in (formelle) Rechtskraft gegenüber den am Verfahren beteiligt gewesenen Parteien erwachsen ist. Erst nach Inkrafttreten der GewRNov 1988 wurde eine mündliche Augenscheinsverhandlung mit "Verständigung" vom 19. März 1990 anberaumt und der Beschwerdeführerin bekannt gegeben. Ausgehend von dieser Sachlage und Rechtslage fehlte im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 356 Abs 3 GewO 1973 idFd GewRNov 1988 die rechtliche Grundlage für eine behördliche Vorgangsweise im Sinne des hg Erkenntnisses vom 30.9.1983, VwSlg 11169 A/1983, das zur Rechtslage vor Inkrafttreten der GewRNov 1988 erging (Hinweis E 10.12.1991, 91/04/0139). Daraus folgt aber auch, daß auf Grund der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage der Bf eine Antragslegitimation als "übergangener Nachbar" in Beziehung auf das dem (formell) rechtskräftigen Genehmigungsbescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren nicht (mehr) zukam.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040128.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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