RS Vfgh 1992/6/15 G59/92, V13/92

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Veröffentlicht am 15.06.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §62 Abs1
VfGG §57 Abs1
GSVG §94 Abs2
Satzung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft §34 ff

Leitsatz

Zurückweisung von Gesetzes- bzw Verordnungsprüfungsanträgen mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen; Verweisung auf einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich Vorliegen einer formalgesetzlichen Delegation nicht ausreichend

Rechtssatz

Zurückweisung von Anträgen des Oberlandesgerichtes Wien auf Aufhebung des §94 Abs2 GSVG und §34 ff der Satzung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

Das Fehlen der Darlegung der gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bzw. Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im einzelnen ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozeßhindernis.

Dies gilt auch für die Behauptung einer "formalgesetzlichen Delegation". Der Vorwurf einer Verletzung des Art18 B-VG legt die Verfassungswidrigkeit einer Gesetzesbestimmung keineswegs ausreichend dar. Die Bezugnahme auf einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes genügt dazu nicht: Verweisungen auf den Inhalt eines in einem anderen Verfahren eingebrachten Schriftsatzes stellen keine gesetzmäßige Darlegung von Bedenken im Sinne des §62 Abs1 und §57 Abs1 VfGG dar.

Entscheidungstexte

  • G 59/92,V 13/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.06.1992 G 59/92,V 13/92

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, Verweisung auf anderen Schriftsatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G59.1992

Dokumentnummer

JFR_10079385_92G00059_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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