RS Vwgh 1995/9/26 95/04/0113

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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L74006 Fremdenverkehr Tourismus Steiermark
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

TourismusG Stmk 1992 §1 Z5 lita;
TourismusG Stmk 1992 §1 Z5 litb;
TourismusG Stmk 1992 §1 Z5 litc;
TourismusG Stmk 1992 §8 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs1;
UStG 1972 §2 Z2;
UStG 1972 §3 Abs11;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/04/0152 E 6. November 1995

Rechtssatz

Wie sich aus dem Wortlaut des § 8 Abs 1 iVm § 1 Z 5 Stmk TourismusG 1992 zweifelsfrei ergibt, hat eine Rechtsperson, um Mitglied eines Tourismusverbandes zu sein, kumulativ die im § 1 Z 5 lit a bis lit c Stmk TourismusG 1992 aufgezählten Tatbestandselemente zu erfüllen. Hiebei ist zu beachten, daß primäre Voraussetzung der Eigenschaft, Tourismusinteressent iSd genannten Gesetzes zu sein, die Erfüllung der in § 1 Z 5 lit a Stmk TourismusG 1992 aufgezählten Tatbestandselemente ist. Hiezu gehört eine selbständige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 UStG 1972, die in der Steiermark ausgeübt wird, wobei die Frage der räumlichen Zuordnung anhand der im § 3 Abs 11 UStG 1972 genannten Kriterien zu lösen ist (Hinweis E 20.02.1978, 2040/77, zum Tir FremdenverkehrsG 1963 und zu § 3 Abs 12 UStG 1972). Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, gewinnt auch - abgesehen vom wirtschaftlichen Interesse am Tourismus in der Steiermark - die im § 1 Z 5 lit c Stmk Tourismus 1992 geregelte Zuordnung zu einer Tourismusgemeinde als weiteres Tatbestandselement rechtliche Bedeutung. Nur in diesem Zusammenhang ist der letzte Halbsatz dieser Bestimmung zu verstehen, wonach bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Steiermark maßgebend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040113.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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