RS Vwgh 1995/9/26 93/08/0289

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §1;
ArbVG §10;

Rechtssatz

§ 10 ArbVG stellt primär darauf ab, in welchem Fachbereich der Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt wird. Mit "beschäftigt" kann nur ein Einsatz des Arbeitnehmers gemeint sein, der so geartet ist, daß er die Geltung eines Kollektivvertrages auslösen würde, dh, daß das Arbeitsverhältnis in diesen mehreren Fachbereichen in einer Art bestehen muß, die den Regeln des § 1 ArbVG entspricht. Eine bloß vorübergehende Abordnung löst aber die Geltung eines diesem Fachbereich entsprechenden Kollektivvertrages nicht aus (hier: fallweiser Einsatz von zur Überlassung an Dritte verpflichteten Arbeitnehmern auch im Schlossereigewerbe des Arbeitgebers).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080289.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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