RS Vwgh 1995/9/26 93/04/0252

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §27 Abs5;

Rechtssatz

Das Vorliegen einer (rechtskräftigen) Bewilligung hat im Verfahren nach § 27 Abs 5 ASchG ohne weitere Prüfung ihres rechtlichen Zustandekommens als Tatbestandselement zu dienen und nur bezogen auf den durch die Bewilligung bestimmten Gegenstand ist es zulässig, Maßnahmen im Grund des § 27 Abs 5 ASchG aufzutragen. Damit korrespondiert auch, daß die Anordnungen nach § 27 Abs 5 ASchG von der Genehmigungsbehörde zu treffen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040252.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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