RS Vwgh 1995/9/27 92/15/0086

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 86/13/0008 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob eine Tätigkeit als künstlerisch oder kunsthandwerklich anzusehen ist, kann nur auf Grund von Tatsachen beurteilt werden, und ist von der Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung der aufgenommenen Beweise zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992150086.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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