RS Vwgh 1995/9/27 94/16/0142

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

21/01 Handelsrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §4 Abs1;
GrEStG 1987 §4 Abs2 Z1;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
UmwG 1954 §1 Abs1;
UmwG 1954 §2;

Rechtssatz

Leistungen verlieren durch ihre Erbringung an Dritte nicht ihren Charakter als Gegenleistung, wenn sie für den Erwerb der Grundstücke erbracht werden. Die vertragliche Übernahme von Leistungen, sei es gegenüber dem Vertragspartner oder einem Dritten durch den Erwerber stellt nämlich auch eine Gegenleistung iSd § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 dar (Hinweis 17.2.1994, 93/16/0115; hier: Die Barabfindungen an die ausscheidenden Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft durch die Nachfolgeunternehmerin - die Hauptgesellschafterin der übertragenden Gesellschaft - im Falle einer Umwandlung nach dem UmwandlungsG sind Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160142.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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