RS Vfgh 1992/6/15 G23/90, G149/91, G71/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1992
beobachten
merken

Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art54
G StGBl 180/1920 über die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von Tarifen. Gebühren usw
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
FernmeldegebührenO §11 Abs3
FernmeldegebührenO §13 Abs8
FernmeldeG §21 Abs1, Abs3 und Abs5
ÜG 1920 §23

Leitsatz

Streitigkeiten über Fernmeldegebühren keine spezifisch zivilrechtlichen Ansprüche und somit keine - von einem Tribunal zu entscheidende - "civil rights" iSd Art6 Abs1 EMRK; keine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des FernmeldeG und der FernmeldegebührenO betreffend die Zuständigkeit der Fernmeldebehörden zur Entscheidung über die Höhe von Fernmeldegebühren

Rechtssatz

Den Anträgen auf Aufhebung des §21 Abs1, Abs3 und Abs5 des FernmeldeG, BGBl. 170/1949, sowie des §11 Abs3 und des §13 Abs8 der FernmeldegebührenO, Anlage zum FernmeldegebührenG BGBl. 170/1970, idF BGBl. 562/1980, wird nicht Folge gegeben.

Gemäß der in VfSlg. 5994/1969 näher dargestellten Verfassungsrechtslage (vgl. das Gesetz über die Mitwirkung der Nationalversammlung an der Regelung von Eisenbahntarifen, Post-, Telegraphen- und Telephongebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten, StGBl. 180/1920, welches kraft §23 ÜG 1920 als das in Art54 B-VG vorgesehene Verfassungsgesetz des Bundes gilt) steht es dem einfachen Gesetzgeber frei, Fernmeldegebühren hoheitlich zu regeln, und zwar so, daß das Gesetz entweder selbst einen vollständigen Gebührentarif enthält oder jedoch die Erlassung der Gebührenordnung einer Durchführungsverordnung überläßt. Die andere verfassungsrechtlich vorgesehene Möglichkeit, die im Erkenntnis so genannte "privatrechtliche Lösung", besteht in der Erlassung einer bloßen Vertragsschablone. Sieht nun der Verfassungsgesetzgeber die Regelung ein und desselben Gegenstandes, nämlich die Festsetzung von Preisen und Entgelten für die Benützung von Fernmeldeanlagen, auf derart unterschiedliche Weisen vor, und zwar entweder als Teil einer zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem Benützer oder als Anspruch aufgrund einer generellen Rechtsnorm, welcher der Benützer als Normadressat und Rechtsunterworfener unterliegt, so kann von einer spezifisch dem Zivilrecht zuzurechnenden, also einer zivilrechtlichen Regelung im klassischen Sinn unter keinen Umständen gesprochen werden.

Liegt aber bereits auf Verfassungsebene keine dem Art6 Abs1 ERMK zu unterstellende Anspruchsregelung vor, so gilt dies auch für die in verfassungskonformer Durchführung getroffene weitere Regelung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fernmelderecht, Fernmeldegebühren, civil rights, Gebühr (Fernmelderecht)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G23.1990

Dokumentnummer

JFR_10079385_90G00023_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten