RS Vwgh 1995/9/27 AW 95/07/0034

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §32 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Stattgebung - Behandlungsauftrag - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Bf gemäß § 32 Abs 2 AWG der Auftrag erteilt, cyanidhältige Schlämme, welche auf einer dem Bf gehörigen Liegenschaft vorgefunden und über Veranlassung der BH zu einem Entsorgungsunternehmen (Zwischenlagerung) verbracht worden waren, zu entsorgen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragt der Bf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er begründet diesen Antrag damit, nach Angaben des Entsorgungsunternehmens würden sich die Kosten der Entsorgung auf rund 500.000 S belaufen, ohne daß irgendeine Aussicht bestünde, im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides diese Kosten wieder hereinzubekommen. Nach dem von der belangten Behörde unbestrittenen Vorbringen des Bf befinden sich die cyanidhaltigen Schlämme bei einem Entsorgungsunternehmnen zur Zwischenlagerung, sodaß von ihnen keine Gefahr ausgeht. Die von der belangten Behörde angeführten Zwischenlagerungskosten stellen ebenfalls kein zwingendes öffentliches Interesse dar. Abgesehen davon wurde die Höhe dieser Kosten insgesamt nicht konkretisiert, sieht man von den für sich allein nicht aussagekräftigen Angaben über den Altlastensanierungsbeitrag ab. Die Frage einer finanziellen Belastung des Bf durch unter Umständen unwiederbringlich verlorene Aufwendungen stellt sich nicht erst im Vollstreckungsverfahren, da der Bf im Falle der Nichtstattgebung seines Antrages - unter Strafdrohung - verpflichtet ist, dem von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeordneten Auftrag Folge zu leisten. Die im § 30 Abs 2 VwGG vorgesehene Interessenabwägung ergibt, daß dem Antrag des Bf auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben war.

Schlagworte

Interessenabwägung Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:AW1995070034.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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