RS Vwgh 1995/9/27 92/13/0261

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19 Abs2;
EStG 1972 §34;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/06 90/14/0134 1

Stammrechtssatz

Für den Zeitpunkt der außergewöhnlichen Belastung (hier: Heiratsgut) ist bei Fremdfinanzierung (Darlehen, Kredit; hier:

Kontokorrentkredit, Ausweitung des Debetsaldos) die Rückzahlung der Fremdmittel entscheidend und nicht schon die Zahlung aus den Fremdmitteln (Belastungsprinzip, nicht Abflußprinzip) (Kein Abgehen von dieser stRsp im Geltungsbereich des EStG 1972 im Hinblick auf BFH 10.6.1988, BStBl 2 814, weil § 34 EStG 1972 anders als § 33 deutsches EStG eine Tarifbestimmung ist; Hinweis Taucher, RdW 1989, 173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130261.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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