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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Rechtssatz
Die Gefahr der Bestrafung des Fremden im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat (hier: Türkei) wegen einer allfälligen Verweigerung des Militärdienstes ist mangels entsprechender Zielrichtung der Strafdrohung nicht als Bedrohung seiner Freiheit aus Gründen des § 37 Abs 2 FrG 1993 zu werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210873.X04Im RIS seit
20.11.2000