RS Vwgh 1995/9/27 95/21/0873

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Rechtssatz

Die Gefahr der Bestrafung des Fremden im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat (hier: Türkei) wegen einer allfälligen Verweigerung des Militärdienstes ist mangels entsprechender Zielrichtung der Strafdrohung nicht als Bedrohung seiner Freiheit aus Gründen des § 37 Abs 2 FrG 1993 zu werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210873.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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