RS Vwgh 1995/9/27 95/16/0125

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z3;
ZPO §391 Abs3;

Rechtssatz

Indem nun der Kläger im Wege seiner Berufung das erstinstanzliche Teilurteil eingeschränkt darauf bekämpfte, daß er dessen Abänderung in ein Endurteil mit Feststellung des Nichtbestehens der Gegenforderung samt Kostenzuspruch begehrte, machte er nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes (eben das Compensando-Sachbegehren des Beklagten) zum Gegenstand des von ihm angestrebten Rechtsmittelverfahrens. Damit traf ihn aber zufolge der Bestimmung des § 18 Abs 2 Z 3 Satz 3 GGG die dort normierte Bewertungspflicht, weil über eine im Wege der Prozeßkompensation eingewendete Gegenforderung feststellend zu entscheiden ist und es sich daher nicht um einen Geldzahlungsanspruch handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160125.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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