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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §18 Abs1;Rechtssatz
Die gem § 20 Abs 1 FrG 1993 vorzunehmende Interessenabwägung schlägt nicht zugunsten des Fremden aus, wenn einerseits dessen ohnedies nur verhältnismäßig kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von rund 2 1/2 Jahren (Hinweis E 4.5.1994, 94/18/0206) auf seine rechtswidrige Vorgangsweise der Vorlage einer gefälschten Urkunde über seine beruflichen Fähigkeiten zwecks Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung zurückzuführen ist, sodaß der während dieser Zeit ausgeübten beruflichen Tätigkeit des Fremden keine maßgebende Bedeutung zukommt, und wenn andererseits auch der ebenfalls im Bundesgebiet lebenden Ehefrau des Fremden die gleiche rechtswidrige Vorgangsweise anzulasten ist, sodaß das Gewicht dieser Ehe relativiert wird.
Schlagworte
DiktaphonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210149.X02Im RIS seit
20.11.2000