RS Vwgh 1995/9/27 95/16/0078

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

22/03 Außerstreitverfahren
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

AußStrG §114 Abs3;
GGG 1984 §24 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/16/0083

Rechtssatz

§ 114 Abs 3 AußStrG verweist auf die "Gebührengesetze", wobei

§ 24 Abs 1 GGG vom "reinen Wert des abgehandelten

Nachlaßvermögens" spricht. Da das GGG in anderen Zusammenhängen sehr wohl den Begriff des Einheitswertes zu verwenden weiß, folgt daraus, daß iZm der Pauschalgebühr bei Verlassenschaftsabhandlungen jener Vermögenswert maßgeblich ist ("Wert des abgehandelten Nachlaßvermögens"), der vom Verlassenschaftsgericht der Abhandlung zugrunde gelegt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160078.X03

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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