RS Vwgh 1995/9/27 95/16/0138

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §4 Abs2 lita;
ErbStG §12 Abs1 Z1;
ErbStG §18;
ErbStG §20 Abs1;
EStG 1988 §28 Abs5 Z5;
EStG 1988 §28 Abs5;

Beachte

Besprechung in ÖStZ 1996/9, S 257-261;

Rechtssatz

Im Falle des Erwerbes eines mit einem steuerfreien Betrag belasteten Gebäudes sind zahlreiche Möglichkleiten gegeben, bei deren Eintritt eine Einkommensteuer nicht anfällt, wobei diese Sachverhalte durchaus vom Erben beeinflußt werden können (Hinweis: Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch Randziffer 72.1 zu § 28 EStG). Solche Umstände können sich aber erst nach dem Eintritt der Erbschaftssteuerschuld (vgl § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG) ereignen, sodaß sie auf deren Höhe ohne Einfluß zu bleiben haben. Der Umfang der Zeiträume nach dem Todestag betreffenden Einkommensteuer wird überdies allein von den nach dem Todestag des Erblassers entstandenen, in der Sphäre des Erben gelegenen Umständen bestimmt (Hinweis: E 30.8.1995, 94/16/0034). Die Einkommensteuer ist dann nicht erbschaftssteuerlich zu berücksichtigen, wenn sie durch ein Verhalten des Erben entsteht. Auch wenn die Verfügung des Erben über die einem steuerfreien Betrag zugeführten Mieteinnahmen beschränkt ist, unterliegt die Entstehung der Einkommensteuer dennoch dem Einfluß des Erben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160138.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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