RS Vwgh 1995/9/27 93/13/0095

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BAO §22 Abs1;
BAO §23 Abs1;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Die verfehlte Kumulierung zweier einander ausschließender Betrachtungsweisen durch die belangte Behörde in der Bescheidbegründung macht den Spruch des angefochtenen Bescheides dann nicht rechtswidrig, wenn eines der gedanklich ins Alternativverhältnis zu setzenden Begründungselemente sachbezogen geeignet ist, das Ergebnis des Bescheidspruches zu tragen.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130095.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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