RS Vwgh 1995/9/27 95/16/0067

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1053;
ABGB §1071;
GrEStG 1987 §11 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/26 94/16/0139 2

Stammrechtssatz

Entscheidend für die Rückgängigmachung nach § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 ist, daß sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen, daß die Möglichkeit der Verfügung über das betroffene Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Stellung wiedererlangt (Hinweis E 2.4.1984, 82/16/0165, VwSlg 5876 F/1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160067.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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